N. Jütterschenke
Ihr Makler aus und für Brieselang
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39 898
Grundstücke für Bungalow
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Plan
Brieselang www.brieselang.de
Konzept Consulting Immobilien
Vertriebspartner
der Uniwer Hausbau GmbH
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§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen
einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden
bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor
schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen
diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der
Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so
ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§
2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für
den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§
3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin,
dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von
einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf
Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur
weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§
4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird
auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde
durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben
verliert.
§
5 Verjährung
Die Verjährungsfrist für
alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende
Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im
Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§
6 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunden
Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und
als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der
vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer
Regelung ein Teil, unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die
den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im
Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
KCI
N. Jütterschenke
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